Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 26Artikel 2, Paragraph 26
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
Besichtigung und Untersuchung von
Bruch- und Grubenwänden.Besichtigung und Untersuchung von, Bruch- und Grubenwänden.
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Täglich vor Beginn der Arbeit in der Wand oder vor der Wand, sofort nach dem Hereingewinnen von Material, besonders nach Sprengungen, sowie nach dem Auftauen und nach länger andauerndem oder starkem Regen sind Abraum-, sowie Bruch- und Grubenwände an und über eine Arbeits- und Verkehrsstellen, insbesondere die Ränder der Wände, sorgfältig auf das Vorhandensein absturzgefährlicher Massen zu besichtigen und nötigenfalls genau zu untersuchen. Die Besichtigung von Abraum- und Grubenwänden, in denen sich größere Steineinschlüsse befinden, ist besonders eingehend vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Besichtigung der Wände ist von der mit der fachkundigen Leitung betrauten Person (§ 4 Abs. 1 und 4) selbst vorzunehmen. Die Untersuchung der Wände kann diese Person selbst vornehmen oder damit fachkundige, verläßliche Personen beauftragen, die sie bei dieser Tätigkeit zu beaufsichtigen hat.Die Besichtigung der Wände ist von der mit der fachkundigen Leitung betrauten Person (Paragraph 4, Absatz eins und 4) selbst vorzunehmen. Die Untersuchung der Wände kann diese Person selbst vornehmen oder damit fachkundige, verläßliche Personen beauftragen, die sie bei dieser Tätigkeit zu beaufsichtigen hat.
Schlagworte
Abraumwand, Bruchwand, Arbeitsstelle, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004503